Gemeinde Betzigau: Bekanntmachungen


Bekanntmachungen
04/2024
Satzungsbeschlusses Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Leiterberg Süd, 1. Änderung“

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 21.03.2024 den Bebauungsplan für das Gebiet am südlichen Ortsrand von Leiterberg, südlich der Leiterberger Straße im Bereich der Straße „An der Traube“ mit den Grundstücken bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 430/3 (TF), 431 (TF), 431/2, 431/4 im Westen und 431 (TF), 772/3 /4 /5 /9 /10 /12 /13 /15 /16 /17 /18, im Osten; alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Leiterberg Süd, 1. Änderung“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 21.03.2024, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau, (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


 
01/2024
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, des Billigungsbeschlusses
und der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „Leiterberg Süd, 1. Änderung“


1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in öffentlicher Sitzung am 11.01.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Leiterberg Süd, 1. Änderung“ beschlossen und den Entwurf, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB über den regulären Zeitraum zu veröffentlichen.
Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt und kein Umweltbericht erstellt.
Der zweigeteilte Geltungsbereich liegt in der südlichen Ortslage von Leiterberg umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 430/3 (TF), 431 (TF), 431/2, 431/4 im Westen und 431 (TF), 772/3 /4 /5 /9 /10 /12 /13 /15 /16 /17 /18, im Osten; alle Gemarkung Betzigau.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 11.01.2024.
Der Lageplan ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:


2. Bekanntmachung der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in der Zeit vom: Freitag, den 02.02.2024, bis einschließlich Dienstag, den 05.03.2024 im Internet unter www.betzigau.de veröffentlicht.
Die Unterlagen können auch während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) eingesehen werden. Eine barrierefreie Klingel ist vor dem Rathaus vorhanden.
Während der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch (betzigau@betzigau.de) oder auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde) abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 2 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.

Bebauungsplan Leiterberg Süd - Planzeichnung (537 KB)
Bebauungsplan Leiterberg Süd - Satzung mit Begründung (277 KB)
Bebauungsplan Leiterberg Süd - Schnitte (494 KB)
01/2024
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den einfachen Bebauungsplan „Alte Landstraße - Süd“

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 11.01.2024 für das Plangebiet in der südlichen Ortslage von Betzigau westlich der Bahnstrecke zwischen der Alten Landstraße und der Hauptstraße mit den Grundstücken mit der Fl.-Nr. 128, 128/1, /2, /4-9, 129, 129/1-7, alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der einfache Bebauungsplan „Alte Landstraße - Süd“ in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung i.d.F. vom 11.01.2024, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bebauungsplan Alte Landstraße Süd - Planzeichnung (225 KB)
Bebauungsplan Alte Landstraße Süd - Satzung mit Begründung (397 KB)
12/2023
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Oberleiterberg Süd-West – 1. Erweiterung West“ auf der Fl. Nr. 311/3 der Gemeinde Betzigau

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 19.10.2023 die Einbeziehungssatzung am südlichen Rand des Betzigauer Ortsteiles Leiterberg, auch Oberleiterberg genannt, westlich des Anwesens mit der Hausnummer Leiterberg 59a, bestehend aus den Grundstücken bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 311 (TF), 311/2 (TF), 311/3 und 316 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Oberleiterberg Süd-West – 1. Erweiterung West“ auf der Fl. Nr. 311/3, in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung i.d.F. vom 19.10.2023, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.



 
11/2023
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan "Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus" der Gemeinde Betzigau

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 11.05.2023 den Bebauungsplan für das Gebiet am südwestlichen Ortsausgang von Hochgreut, mit den Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1991 (TF), 1991/2 und 1993 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus" in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 11.05.2023, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
11/2023
Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Betzigau im Bereich des Bebauungsplans "Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus"

Die Mit Bescheid vom 09.10.2023, AZ: SG 21 – Läu/FPlan, hat das Landratsamt Oberallgäu die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Betzigau im Bereich des Bebauungsplans "Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus" in der Fassung vom 11.05.2023 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
09/2022
Bekanntmachung Bebauungsplan "Bachtelschreiner" - frühzeitiges Verfahren

Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in öffentlicher Sitzung am 08.09.2022 dem Vorentwurf und der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt. Der Geltungsbereich liegt zwischen der Straße „Am Lexgraben“ und der Kempter-Wald-Straße am östlichen Ortsausgang von Betzigau. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 13 (TF), 13/15 (TF, Verkehrsfläche), 238/3 (TF, Hans-Böge-Straße), 279 (TF, Kempter-Wald-Straße), 281 (TF Verkehrsfläche), 291/3 (TF), 291/20 (TF, Straße Am Lexgraben) und 291/79 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzigau. Die Planung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt und kein Umweltbericht verfasst.

Die Öffentlichkeit erhält in der Zeit vom Freitag, den 30.09.2022 bis einschließlich Montag, den 31.10.2022 durch öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Neben der öffentlichen Auslegung besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen hier auf der gemeindlichen Homepage einzusehen (siehe beigefügte .pdf´s).

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit weitere Auskünfte einzuholen, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung. Während der oben genannten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung auch schriftlich oder zur Niederschrift äußern.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannte Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.

Bachtelschreiner Vorentwurf PlanzeichnungSchnitte (1.2 MB)
Bachtelschreiner Vorentwurf Satzung (140 KB)
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