Gemeinde Betzigau: Ausschreibungen / Bekanntmachungen


Bekanntmachungen
05/2023
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Wieseris“, 1. Änderung.

Die Gemeinde Betzigau hat mit Beschluss vom 11.05.2023 die Außenbereichssatzung für einen Teil der bestehenden Außenbereichssatzung „Wieseris“, welche den größten Teil des Betzigauer Weilers Wieseris umfasste, bestehend aus den Grundstücken bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1204 (TF) und 1205 (TF, Straße), beide Gemarkung Betzigau, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Wieseris“, 1. Änderung, in Kraft. Jedermann kann die Außenbereichssatzung i.d.F. vom 11.05.2023, erstellt durch abtplan – büro für kommunale entwicklung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

ABS Wieseris - Planteil (140 KB)
ABS Wieseris - Satzung Begründung (937 KB)
05/2023
Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“.
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in der öffentlichen Sitzung am 20.04.2023, in Kenntnis des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Veränderungssperre „Alte Landstraße – Süd“ vom 24.06.2020 und der ersten Verlängerung vom 28.04.2022 für das Gebiet im Südwesten der Ortslage Betzigau, auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) nachfolgende Verlängerung gem. § 17 Abs. 2 BauGB der am 24.06.2020 für das Gebiet des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“ aufgestellten und mit Beschluss vom 28.04.2022 erstmals verlängerten Satzung beschlossen:

§1 Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in seiner Sitzung am 24.06.2020 für das in § 2 bezeichnete Gebiet des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“ die gegenständliche Veränderungssperre beschlossen. Durch die gegenständliche Planung soll das Quartier zwischen Alte Landstraße und Hauptstraße neu geplant werden. Die Flächen im südlichen Teil des Gebiets sind nicht bebaut und sollen im Zuge einer Nachverdichtung ortsbildverträglich bebaut werden. Die Alte Landstraße ist nur im Norden ausgebaut und und eignet sich aufgrund der topografischen Gegebenheiten und des Höhenversatzes zwischen nicht ausgebauten Weg und der angrenzenden Privatflächen und mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht für einen Ausbau als Erschließungsstraße. Der nicht ausgebaute Teil der Alte Landstraße im Westen Richtung Hauptstraße soll weiterhin als Geh- und Radweg genutzt werden können und soll durch geeignete Eingrünungen aufgewertet werden. Die Verkehrssicherheit soll bei der Planung insbesondere berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr. Für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke sind daher Konzepte zu erarbeiten, diese Grundstücke von dem Teil der ausgebauten Alte Landstraße von Norden zu erschließen. Dabei muss auch die Behandlung des Regenwassers geregelt werden.

Dieser strukturelle Wandel soll nicht planlos bzw. nicht nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB ablaufen, sondern er bedarf städtebaulicher Ordnung. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

Auf Grund von Verzögerungen bei der Ermittlung und den Abstimmungen mit den Grundstückseigentümern während der Pandemie ist noch weiterer Zeitbedarf vorhanden. Eine Hochwasserberechnung für den Gemeindebereich steht ebenfalls noch aus, deren Ergebnisse maßgeblich für die Planung sein können. Diese Verlängerung dient der Planungssicherheit von Eigentümern und Gemeinde gleichermaßen.

§2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alte Landstraße - Süd“.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke beziehungsweise Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 128, 128/1, 128/2, 129, alle Gemarkung Betzigau. Er weißt eine Größe von ca. 1 ha auf.

(Hinweis: Die Flurstücksaufteilung wurde gegenüber dem Zustand vom 24.06.2020 geändert. Die erfassten Flurnummern lauten inzwischen: 128, 128/1, 128/2, 128/2, 128/4, 128/5, 128/6, 128/7, 128/8, 128/9, 129, 129/1, 129/2, 129/3, 129/4, 129/5, 129/6, 129/7, alle Gemarkung Betzigau.)

Der genaue Umgriff und die einbezogenen Grundstücke sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre (aktualisierter Lageplan).


§3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Verlängerung Ihrer Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

Mit Beschluss vom 28.04.2022 wurde die Gültigkeit der am 25.07.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre mit Gültigkeit bis 25.07.2022, um ein Jahr, bis zum 25.07.2023, verlängert. Mit Beschluss vom 20.04.2023 wird diese Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, bis zum 25.07.2024, verlängert.
03/2023
Amtliche Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) der Billigungsbeschlüsse zur erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes “Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus“ sowie des Bebauungsplanes “Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus“.
 
1. Bekanntmachung der Billigungsbeschlüsse
Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in öffentlicher Sitzung am 09.03.2023 die Entwürfe von Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung, bestehend aus Planzeichnungen, Satzung und Begründungen mit gemeinsam erstelltem Umweltbericht gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut, verkürzt öffentlich auszulegen.
Der Geltungsbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1991 (TF), 1991/2 und 1993 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzgiau.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1991 (TF), 1991/2 und 1993 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzgiau.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 09.03.2023.
Der Lageplan ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:


2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes werden mit Begründungen in der Zeit vom: Montag, den 03.04.2023, bis einschließlich Freitag, den 21.04.2023 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Betzigau (Rotkreuzstraße 2, 87488 Betzigau) öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter http://www.betzigau.de/ (siehe beigefügte PDFs).
Während der oben genannten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung bei der Gemeinde auch schriftlich oder zur Niederschrift äußern. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum grundsätzlich im Internet verfügbar. Gelegenheit zur Erörterung ist auf fernmündlichem bzw. elektronischem Wege zu bevorzugen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können, und dass beim Flächennutzungsplan eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Boden, Wasserwirtschaft, Biotopschutz, Artenschutz, Emissionen, Denkmalschutz, Landschaftsplan

Bebauungsplan Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus - Planteil (214 KB)
Bebauungsplan Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus - Satzung Begründung UWB (1.5 MB)
Bebauungsplan Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus - Umweltbezogene Stellungnahmen (1.2 MB)
Flächennutzungsplan Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus - Planteil (112 KB)
Flächennutzungsplan Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus - Begründung (2.1 MB)
Ausgleichsfläche Dorfgemeinschaftshaus FlNr. 1780 PEPL 2212-1 (2.9 MB)
09/2022
Bekanntmachung Bebauungsplan "Bachtelschreiner" - frühzeitiges Verfahren

Der Gemeinderat der Gemeinde Betzigau hat in öffentlicher Sitzung am 08.09.2022 dem Vorentwurf und der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt. Der Geltungsbereich liegt zwischen der Straße „Am Lexgraben“ und der Kempter-Wald-Straße am östlichen Ortsausgang von Betzigau. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 13 (TF), 13/15 (TF, Verkehrsfläche), 238/3 (TF, Hans-Böge-Straße), 279 (TF, Kempter-Wald-Straße), 281 (TF Verkehrsfläche), 291/3 (TF), 291/20 (TF, Straße Am Lexgraben) und 291/79 (TF, Verkehrsfläche), alle Gemarkung Betzigau. Die Planung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt und kein Umweltbericht verfasst.

Die Öffentlichkeit erhält in der Zeit vom Freitag, den 30.09.2022 bis einschließlich Montag, den 31.10.2022 durch öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BauGB Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Neben der öffentlichen Auslegung besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen hier auf der gemeindlichen Homepage einzusehen (siehe beigefügte .pdf´s).

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit weitere Auskünfte einzuholen, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung. Während der oben genannten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung auch schriftlich oder zur Niederschrift äußern.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannte Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.

Bachtelschreiner Vorentwurf PlanzeichnungSchnitte (1.2 MB)
Bachtelschreiner Vorentwurf Satzung (140 KB)
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